Sobald Säule-2-Kapital nicht direkt in eine neue Pensionskasse übertragen werden kann, muss es gesetzlich auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitsstiftung überwiesen werden. So bleibt der Vorsorgecharakter und die steuerliche Privilegierung erhalten.
Anlage als Bargeld (tiefer Zins, oft 0.05–0.50%) oder als Wertschriftenlösung mit bis zu 95% Aktienanteil. Letzteres schlägt Bargeld auf Sicht von 10+ Jahren typischerweise deutlich – mit dem Trade-off höherer Volatilität.
Bezugsregeln wie in der Säule 2: in der Regel 5 Jahre vor und bis 5 Jahre nach dem AHV-Alter beziehbar, Besteuerung zum reduzierten Kapitalsatz. Die Aufteilung auf zwei Konten bei verschiedenen Stiftungen und gestaffelter Bezug spart zusätzlich Steuern.
Wer mit 40 für 18 Monate unbezahlt aussteigt und CHF 250'000 auf eine Freizügigkeitsstiftung überträgt, hat bei 80% Aktien und 5% Nominalrendite mit 65 rund CHF 850'000.