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Was ist Kündigungsfrist (Schweiz)?

Die schweizerische Kündigungsfrist ist die gesetzlich vorgeschriebene Mindestzeit zwischen Aussprache der Kündigung und Vertragsende eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses – je nach Dienstjahren 1 bis 3 Monate.

Nach Art. 335c OR betragen die Standardkündigungsfristen: 7 Tage in der Probezeit (max. 3 Monate), 1 Monat im ersten Dienstjahr, 2 Monate vom 2. bis 9. Dienstjahr, 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr.

Kündigung schriftlich. Die Frist läuft ab dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kündigung eingeht. Verträge und GAV können verlängern (selten verkürzen); beide Seiten müssen dieselbe Frist haben.

Während der Frist gelten die normalen Pflichten. Der Arbeitgeber kann freistellen, muss aber Lohn und Sozialleistungen weiter zahlen. BVG- und Unfallversicherung bleiben bis 31 Tage nach dem letzten bezahlten Arbeitstag bestehen.

Beispiel

Eine Angestellte im 6. Dienstjahr kündigt am 12. März 2026 schriftlich; die 2-monatige Frist startet am 1. April, der Vertrag endet am 31. Mai 2026. Lohn läuft bis dahin normal.

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Häufige Fragen

Kann der Vertrag die gesetzliche Frist verkürzen?+

Nein – nur während der Probezeit (Default 7 Tage, vertraglich anpassbar). Nach Probezeit nicht unter das gesetzliche Minimum.

Wann wird die Frist verlängert?+

Bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Mutterschaftsurlaub oder Militärdienst während der Frist (Sperrfrist).

Gilt die Frist auch bei Selbstkündigung?+

Ja – symmetrisch für beide Seiten.