Ausländische Angestellte mit B-, L-, F-, N- oder G-Bewilligung (sowie im Ausland wohnhafte Schweizer) werden quellenbesteuert. Der Arbeitgeber berechnet die Steuer anhand kantonaler Tarife, die Bundes-, Kantons-, Gemeinde- und meist Kirchensteuer enthalten. Die Abzüge werden monatlich vorgenommen und erscheinen auf dem Lohnausweis.
Seit 2021 müssen Quellensteuerpflichtige mit über CHF 120'000 Bruttoeinkommen (CHF 500'000 in Genf) eine ordentliche Steuererklärung einreichen; die Quellensteuer wird als Akontozahlung angerechnet. Wer weniger verdient, kann eine 'nachträgliche ordentliche Veranlagung' (NOV) verlangen, um Abzüge wie Säule 3a, Berufskosten oder Unterhaltsbeiträge geltend zu machen.
Mit Erhalt der C-Bewilligung (in der Regel nach 5 oder 10 Jahren ununterbrochenem Aufenthalt) oder bei Heirat mit einer Schweizer Person bzw. C-Inhaber endet die Quellensteuer und das ordentliche Steuererklärungsverfahren beginnt.
Ein französischer B-Bewilligungsinhaber, verheiratet mit einem Kind, mit Bruttolohn von CHF 8'000 in Zürich zahlt rund CHF 580 Quellensteuer pro Monat – inklusive Bund, Kanton, Gemeinde und Kirche.